EXPERTENINTERVIEW EXPERTENTELEFON \"Autofahren im Winter\" am 03.11.2011
Tritt die Versicherung ein, wenn aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit ein Unfall passiert, das Verkehrsschild mit dem Tempolimit aber eingeschneit und nicht zu sehen war?
- Bernd Kiewel: Grundsätzlich ist der Versicherungsschutz gewährleistet. Nach § 3 der Straßenverkehrsordnung darf man aber nur so schnell fahren, dass man sein Fahrzeug ständig beherrscht. Die Geschwindigkeit muss an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse sowie an die persönlichen Fähigkeiten und die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst werden.
Warum können Verbraucher bis zum 30. November ihre Kfz-Versicherung kündigen und was müssen sie dabei beachten?
- Bernd Kiewel: In der Regel endet das Versicherungsjahr am 31. Dezember. Generell können Verbraucher zum Ende eines Versicherungsjahres die Kfz-Versicherung wechseln. Die schriftliche Kündigung der Kfz-Versicherung muss dem Versicherer einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres vorliegen. Bei einer Kündigung gilt das Eingangsdatum des Schreibens bei der Versicherung und nicht das Datum des Poststempels. Außerdem sollten bei der Kündigung unbedingt die Versicherungsnummer und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs angegeben werden.
Unter welchen Umständen kommt die Kasko-Versicherung für Vandalismus-Schäden auf?
- Bernd Kiewel: Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile und seines mitversicherten Zubehörs. Die Teilkaskoversicherung muss keine Vandalismus-Schäden am Auto übernehmen. Es sei denn, diese stehen im Zusammenhang mit einem Diebstahlversuch.
Im Winter bekommt mein Cabrio ein festes Verdeck. Kann ich es dann wie einen normalen PKW versichern?
- Bernd Kiewel: Nein, denn die Typklasse spiegelt die Schaden- und Unfallbilanzen eines jeden in Deutschland zugelassenen Automodells wider und dient den Versicherungsunternehmen dazu, die Beiträge für die Kfz-Versicherung zu berechnen.
Was hat es mit dem Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung auf sich?
- Bernd Kiewel: Grundsätzlich haben Autofahrer vier Möglichkeiten, das Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Bei einer Beitragserhöhung können Verbraucher den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung kündigen. Darüber hinaus gibt es das Sonderkündigungsrecht bei Fahrzeugwechsel oder Neuzulassung. Nach einem Unfall besteht ebenfalls das Recht, die Kfz-Versicherung zu wechseln.
Wenn ein LKW, dem eine Eisplatte vom Dach fiel, einen Auffahrunfall mit mehreren PKW verursacht, wer ist dann schuld? Die Fahrer der auffahrenden PKW oder der des LKW?
- Peter Herbig: Wer einen Auffahrunfall verursacht, hat in der Regel schuld. Um das Risiko zu minimieren, empfiehlt es sich, im Winter einen größeren Sicherheitsabstand zu halten. Eventuell kann sogar der LKW-Fahrer in Regress genommen werden.
Kann man einen Versicherungsvertrag auch via E-Mail oder Telefax kündigen oder muss es unbedingt der Einschreibebrief mit Rückschein sein?
- Peter Herbig: Eine rechtswirksame Kündigung eines Vertrages kann in aller Regel auch per E-Mail oder Telefax erfolgen. Sinnvoll ist dabei sicherlich, im Rahmen der E-Mail vom Empfänger eine Lesebestätigung anzufordern bzw. sich beim Telefax vom Gerät einen Sendebericht als Nachweis auszudrucken.
Sind Autofahrer im Winter auch ohne M+S-Reifen versichert?
- Peter Herbig: Grundsätzlich sind Autofahrer im Winter in der Haftpflichtversicherung auch ohne M+S-Reifen versichert. Anders sieht es beim Vollkaskoschutz aus: Wenn die Versicherung nachweisen kann, dass der Unfallverursacher grob fahrlässig gehandelt und durch die nicht winterfesten Reifen den Unfall verursacht hat, kann das seinen Vollkaskoschutz gefährden.
Wenn der Fahrer falsch parkt, weil er die Parkplatzbeschilderung wegen der Schneedecke nicht sehen kann, darf dann das Auto abgeschleppt werden?
- Peter Herbig: Ja, das Fahrzeug darf kostenpflichtig abgeschleppt werden. Grundsätzlich verlieren auch verschneite Verkehrsschilder nicht ihren Regelungscharakter. Autofahrer sollten sie in jedem Fall beachten. Da innerhalb geschlossener Ortschaften immer mit Park- und Halteverboten zu rechnen ist, kann man sich nicht auf ein verschneites Schild berufen.
Muss man mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg rechnen, wenn die Scheibenwaschanlage nicht mehr funktioniert, weil sie eingefroren ist?
- Peter Herbig: Wer mit „eingefrorener“ Waschanlage von der Polizei angetroffen wird, muss ein Bußgeld von 20 Euro zahlen. Behindert er zusätzlich noch den Verkehr, sind 40 Euro fällig und es gibt einen Punkt in Flensburg.
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